Ratgeber Rechnung

USt-IdNr. prüfen: einfache und qualifizierte Bestätigungsabfrage

Stand: 24. September 2026 · Lesezeit etwa 5 Minuten

Wer an Unternehmen im EU-Ausland liefert, stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer – aber nur, wenn die USt-IdNr. des Kunden im Zeitpunkt der Lieferung gültig ist. Stimmt sie nicht, kann das Finanzamt die Steuer nachfordern. Deshalb lohnt sich der Ablauf: erst Tippfehler ausschließen, dann amtlich bestätigen lassen, dann das Ergebnis aufbewahren.

Drei Stufen der Prüfung

StufeWas sie beantwortetWo
FormprüfungIst die Nummer überhaupt richtig aufgebaut (Länderkürzel, Länge, Prüfziffer)?offline, im Browser
Einfache BestätigungIst diese Nummer im anderen Mitgliedstaat gültig?BZSt oder EU-System MIAS/VIES
Qualifizierte BestätigungGehört die Nummer genau diesem Firmennamen an dieser Anschrift?BZSt

Für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen brauchst du die qualifizierte Bestätigung: Nur sie gleicht auch Name, Ort, Postleitzahl und Straße ab. Die einfache Abfrage sagt lediglich, dass es die Nummer gibt.

Schritt 1: Tippfehler vorher ausschließen

Die amtliche Abfrage kostet nichts, ist aber lästig, wenn sie an einem vertauschten Ziffernpaar scheitert. Die meisten europäischen USt-IdNrn. haben eine Prüfziffer, mit der sich Zahlendreher sofort erkennen lassen – genau wie bei der IBAN. Beim Import ganzer Kundenlisten kommen außerdem Dubletten und Leerzeichen hinzu.

Wichtig zur Einordnung: Eine formal korrekte Nummer ist nicht automatisch eine gültige. Die Formprüfung erspart dir nur die vermeidbaren Fehlversuche – die amtliche Bestätigung ersetzt sie nicht.

Schritt 2: Beim BZSt bestätigen lassen

  1. Das Online-Formular des Bundeszentralamts für Steuern aufrufen (Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG).
  2. Eigene deutsche USt-IdNr. und die ausländische Nummer eintragen.
  3. Für die qualifizierte Abfrage zusätzlich Firmenname, Ort, Postleitzahl und Straße angeben.
  4. Amtliche Bestätigungsmitteilung anfordern ankreuzen – dann kommt das Ergebnis schriftlich und ist als Nachweis brauchbar.

Das Ergebnis wird je Angabe zurückgemeldet: „stimmt überein“ oder „stimmt nicht überein“. Weicht nur die Straße ab, liegt das oft an einer veralteten Eintragung beim Kunden – nachfragen und aktualisieren lassen.

Schritt 3: Dokumentieren – und zwar dauerhaft

Vor dem Archivieren lohnt ein Blick, welche Zusatzdaten im PDF stecken – Autor und Pfad der erstellenden Software reisen sonst mit.

Was auf die Rechnung gehört

Bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung müssen beide USt-IdNrn. auf der Rechnung stehen – deine und die des Kunden – dazu der Hinweis auf die Steuerfreiheit, zum Beispiel „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“. Fehlt eine der Angaben, ist die Rechnung unvollständig.

Übrigens: Als Kleinunternehmer stellst du keine Rechnungen mit Umsatzsteuer – bei EU-Geschäften gelten trotzdem Sonderregeln. Mehr dazu im Ratgeber Rechnung als Kleinunternehmer.

Häufige Stolpersteine

Hinweis: Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung. Die Anforderungen an Nachweise für steuerfreie Lieferungen hängen vom Einzelfall ab – frag im Zweifel deine Steuerberatung.