Ratgeber Rechnung

E-Rechnungspflicht 2025 bis 2028: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Stand: 17. September 2026 · Lesezeit etwa 6 Minuten

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die E-Rechnungspflicht zwischen Unternehmen. Sie kommt in Stufen: Empfangen müssen alle schon jetzt, ausstellen müssen die meisten ab 2027, alle übrigen ab 2028. Hier steht, was das konkret bedeutet.

Was ist eine E-Rechnung – und was nicht?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Die Daten stehen maschinenlesbar in einer XML-Datei, sodass Buchhaltungsprogramme sie ohne Abtippen übernehmen können. In Deutschland sind das vor allem:

Keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ist eine normale PDF-Datei, ein eingescanntes Papierdokument oder ein Foto einer Rechnung – auch wenn sie per E-Mail verschickt werden. Sie gelten als „sonstige Rechnung“.

Seit 1. Januar 2025: Alle müssen E-Rechnungen empfangen können

Jedes Unternehmen in Deutschland muss seit 2025 E-Rechnungen entgegennehmen und verarbeiten können – auch Kleinunternehmer und Vereine, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Dafür genügt grundsätzlich ein E-Mail-Postfach. Wichtig ist aber, die XML-Datei lesen, prüfen und im Original aufbewahren zu können; ein ausgedrucktes PDF reicht dafür nicht.

Die Übergangsfristen für das Ausstellen

ZeitraumWas gilt beim Ausstellen?
2025 und 2026Papierrechnungen bleiben erlaubt. Andere elektronische Formate wie PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.
2027Pflicht zur E-Rechnung – außer für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro. Sie dürfen noch bis Ende 2027 Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken.
ab 1. Januar 2028Alle Unternehmen müssen bei Rechnungen an andere inländische Unternehmen E-Rechnungen ausstellen.

Bereits vereinbarte EDI-Verfahren zwischen Geschäftspartnern bleiben unter Voraussetzungen bis Ende 2027 zulässig.

Ausnahmen

Sonderfall Behörden: XRechnung und Leitweg-ID

Wer an Bund, Länder oder Kommunen liefert, muss schon länger elektronisch abrechnen – meist als XRechnung über ein Portal. Dafür braucht jede Rechnung die Leitweg-ID der empfangenden Stelle. Ein Zahlendreher führt zur Ablehnung, deshalb lohnt sich ein kurzer Check der Prüfziffer.

Pflichtangaben gelten weiterhin

Das Format ändert nichts an den Pflichtangaben nach § 14 UStG: Name und Anschrift beider Seiten, Steuer- oder USt-IdNr., Rechnungsdatum und -nummer, Leistungsbeschreibung und -zeitraum, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag. Fehlt etwas, kann der Vorsteuerabzug gefährdet sein.

Was du jetzt tun solltest

  1. Klären, über welche Adresse E-Rechnungen ankommen sollen, und diese Kunden und Lieferanten mitteilen.
  2. Prüfen, ob die Buchhaltungssoftware XRechnung und ZUGFeRD einlesen kann.
  3. Die Aufbewahrung regeln: Die XML-Datei ist das Original und muss unverändert archiviert werden.
  4. Rechtzeitig vor 2027 bzw. 2028 den eigenen Rechnungsausgang umstellen.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick auf Grundlage des Wachstumschancengesetzes und des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2024. Er ersetzt keine steuerliche Beratung. Für deinen Einzelfall frag bitte deine Steuerberatung.